Im Rasen äußert sich eine Geisteskrankheit
Es geht nicht um eine „kleine“ Geschwindigkeitsübertretung. Wer mit 33 statt 30 km/h oder mit
knapp über 100 auf einer Landstraße gemessen wird, bei dem mag eine – dann allerdings deutlich
höhere als die derzeitigen – Geldbuße ausreichen. Das sind Fahrfehler, die gelegentlich passieren
können, aber eben nicht dürfen und deshalb im erzieherischen Sinne bestraft werden müssen.
Wer allerdings, wie es immer wieder – und gefühlt zunehmend häufiger - passiert, mit weit
überhöhter Geschwindigkeit erwischt wird, bei dem ist die Sache anders. Immer berichten die
Medien von Höchstgeschwindigkeiten. Festgestellt werden über 100 Stundenkilometer in der Stadt,
bis zu 200 oder sogar darüber auf Landstraßen, weit über 300 auf Autobahnen: Das sind keine
Kavaliersdelikte, sondern da zeigt sich eine Krankheit, wird eine Sucht ausgelebt.
Es gibt nämlich nicht nur eine stoffliche Sucht wie solche nach Alkohol, Nikotin oder Rauschgift,
sondern auch nichtstoffliche. Zum Beispiel die Spielsucht oder die nach maßlosem Medienkonsum.
Und eben auch die Sucht nach einem krankhaften Geschwindigkeitsrausch, nach einem besonderen
Kick beim Rasen.
Während die anderen Suchtformen in der Hauptsache den Süchtigen selbst schädigen, ist das bei
notorischen Rasern anders. Sie gefährden, um selbst „genießen“ zu können, andere
Verkehrsteilnehmer – können aber, eben weil es sich um ein krankhaftes Verhalten handelt – nicht
davon ablassen. Deshalb müsste der Gesetzgeber in solchen Fällen andere Maßnahmen ergreifen, als
nur mehr oder weniger läppische Strafen zu verhängen.
Wenn schon bei derlei Delikten nicht bedingter Vorsatz, einen Menschen zu töten, vorausgesetzt
und deshalb kein Mordversuch gewertet wird, sollte der Krankheitsansatz mehr in den Mittelpunkt
gerückt werden und wenigstens das passieren, was in vielen Ländern durchaus schon geschieht:
Deutlich längere Zeit den Führerschein entziehen, um derweil durch verpflichtende Teilnahme an
Therapien eine Verbesserung des Krankheitsbildes zu erreichen – und als besonders schmerzlichen
Eingriff grundsätzlich das Fahrzeug einziehen, mit dem die Sucht an den Tag gelegt wurde.
Besonders nachhaltig gehen die Behörden zum Beispiel in der Schweiz gegen solche Raser vor: Da
können sogar Gefängnisstrafen ausgesprochen werden.
Leider sind wir im Land der „heiligen“ Automobile von solchen Schritten noch weit entfernt. Hier gilt
in vielen Hinterköpfen immer noch der schwachsinnige Grundsatz: „Freie Fahrt dem freien Bürger.“
Auch wenn der geisteskrank ist.